Ergänzung zum Standard-Hygienekonzept

der Grundschule Großenwiehe zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs am 10. August 2020 unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2

verantwortlich: Schulleitung, Hygienebeauftragter (M. Hinrichs)

Stand: Schuljahr 2020/21

Evaluation: Dieser Hygieneplan mit Stand vom 24.08.2020 ist bis auf Weiteres gültig. Er wird im Betrieb der ersten Schulwoche und der Folgewochen überprüft und ggf. angepasst. Anpassungen erfolgen auch jeweils nach dem Stand neuer Erkenntnisse, neuer Erlasse und Allgemeinverfügungen.

1. Ziel und Begründung – Grundlegende Handlungsanweisung

Im neuen Schuljahr 2020/21 soll es trotz der Coronakrise so viel Präsenzunterricht wie möglich geben, einen regulären Schulbetrieb unter Pandemie-Bedingungen. Der Unterrichtsalltag wird in Kohorten organisiert.

Kohorten sind Gruppen, die nach bestimmten Kriterien von den Schulen gebildet werden und die in der Regel größer als ein Klassenverband sind. Das bedeutet: Schülerinnen und Schüler, die im Klassenverband, in Kursen oder im Ganztagsangebot gemeinsam unterrichtet werden oder zusammen aktiv sind, bilden eine Kohorte.

An beiden Standorten unserer Schule bilden die Klassenstufen 1/2 jeweils eine Kohorte, die Klassenstufen 3 und 4 eine weitere.

In der Kohorte gelten die Abstandsregeln unter den Schülerinnen und Schülern nicht. Durch die Kohortenregelung wird ein mögliches Infektionsgeschehen in der Schule von Beginn an begrenzt und nachvollziehbar. Sollte es innerhalb einer Kohorte zu einer Coronainfektion oder einem Coronaverdachtsfall kommen, wäre nicht die ganze Schule betroffen, sondern nur diese Kohorte.

Das Ziel ist, Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und die Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Zudem soll das Infektionsrisiko in Schulen auf dem Niveau von Alltagstätigkeiten gehalten werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist das Corona Virus über respiratorische Sekrete übertragbar (Tröpfcheninfektion). Eine indirekte Übertragung über die Hände oder kontaminierte Oberflächen lässt sich nicht ausschließen.

Dementsprechend sind Kontakte auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und enge Kontakte müssen ganz vermieden werden. Lehrkräfte, Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Mitwirkenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Schulbetrieb sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes umzusetzen.

Lehrkräfte sollen darauf hinwirken, dass die Hygienemaßnahmen auch von Schülerinnen und Schülern umgesetzt werden. (Abstand mindestens 1,5m zu anderen Personen außer der eigenen Kohorte, regelmäßiges und richtiges Händewaschen, richtige Verwendung von Desinfektionsmitteln. Händedesinfektion, z.B. beim Betreten der Schule, vor und nach dem Essen, nach der Nutzung sanitärer Anlagen, nach häufigem Kontakt mit Türklinken, Treppengeländer und Griffen usw. Das Händewaschen ist hierbei als wichtigere Maßnahme zu sehen.) Unmittelbar nach Betreten der Schule sind die Hände gründlich zu desinfizieren.

Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen hat vor allen schulischen und unterrichtlichen Aktivitäten Vorrang.

Zugleich werden Themen wie Hygiene, Infektionsrisiken und die Reflexion des derzeitigen Infektionsgeschehens zum Gegenstand der schulischen Befassung gemacht.

2. Teilnahme am Schulbetrieb, Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Schule dürfen sich nur die von den Betretungsverboten gem. Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen ausgenommenen Personen aufhalten. Diese Personengruppen müssen das Gelände nach Beendigung der Tätigkeit verlassen.

Eltern dürfen das Schulgebäude nur für notwendige Gänge zum Schulsekretariat oder vereinbarte Gesprächstermine betreten, bitte klingeln bzw. in Lindewitt den Hausmeister A. Jannsen unter 015204658409 anrufen. Des Weiteren muss ein Formular zur Kontaktdatenerhebung ausgefüllt werden.

Treten akute Symptome einer Corona Virus-Infektion auf (z.B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen), ist der Schulbesuch unmittelbar abzubrechen und dies der Schulleitung zu melden.

Handlungsempfehlungen bei Erkältungssymptomen sind dem „Schnupfenplan“ des Sozialministeriums sind zu entnehmen. Schnupfenplan Stand 20. August 2020 »

Bleibt ein Kind aufgrund eines der im „Schnupfenplan“ genannten Symptome zu Hause bzw. muss aus der Schule abgeholt werden, so wird es 48 Stunden zu Hause beobachtet. Kommt kein weiteres Symptom während dieser Beobachtungszeit hinzu bzw. ist das Kind wieder symptomfrei, so kann es den Schulbesuch wiederaufnehmen. Die Eltern schreiben bitte eine kurze Erklärung des Sachverhaltes.

LiV – Ausbildung / Module

Ausbildungsveranstaltungen finden grundsätzlich wieder in der Schule statt. Hospitationen der Ausbildungsgruppen in den Klassen werden nicht durchgeführt. Je nach Gruppengröße werden für die Tagung Küche, Aula oder Werkraum zur Verfügung gestellt. Beratungsbesuche einzelner Studienleitungen finden unter Einhaltung der Abstandsregelungen in Präsenz wieder im Unterricht statt. (s. Anhang, §12 der Corona-BekämpfVO vom 26.06.2020 einschließlich der ab dem 24.08.2020 geltenden Änderungen)

3. Besondere Maßnahmen in der Schule

a. Allgemeine Organisation

Der Unterricht findet nach regulärem Stundenplan statt. Für den Sportunterricht werden – soweit es die Witterung zulässt – bevorzugt die Außenanlagen der Schulen genutzt. Das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen unterbleibt zunächst vollständig. Der Schwimmunterricht findet klassenweise statt.

Zu Beginn des Schulvormittages wird eine Gesundheitsabfrage durchgeführt und dokumentiert.

Es gibt den Kohorten zugeteilte Ein- und Ausgänge.

Die Flure sind durch Klebemarkierungen auf den Fußböden als „Einbahnstraßen“ gekennzeichnet, um die Personendichte zu reduzieren.

Die Schulhöfe sind in zwei Bereiche unterteilt, die innerhalb einer Pause jeweils nur von Kindern einer Kohorte genutzt werden.

Für den Fall der Vertretung sollen die Kohorten nicht gemischt werden. Wenn durch einen größeren Lehrermangel die Verlässlichkeit nicht gewährleistet werden kann, muss das Schulamt informiert werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, gibt es an jedem Standort einen Ablageplatz, an dem außerhalb der Unterrichtszeit die Arbeitsmaterialien abgeholt und bearbeitete Aufgaben zurückgegeben werden können.

Für den Fall einer Schul- oder Kohortenschließung, hat jeder Klassenlehrer ein individuelles Konzept, wie die Kinder ohne Verzögerung zu Hause weiterarbeiten können.

b. Beachtung der Hygieneregeln (die AHA-Formel)

Die „AHA“-Formel „Abstand, Hygiene, Alltagsmaske“ bildet die Grundlage der mit den Kindern zu besprechenden Hygienemaßnahmen. Maßgebend ist §12 der CoronaBekämpfVO vom 26.06.2020 einschließlich der ab dem 24.08.2020 geltenden Änderungen:

§ 12

Schulen und Hochschulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;

2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;

3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;

4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Beachtet eine Schülerin bzw. ein Schüler die Pflicht nicht, so werden sie gem. § 17 Schulgesetz durch die Lehrkräfte angewiesen. Wird die Weisung nicht befolgt, liegt ein Konflikt vor und es sind Maßnahmen nach § 25 Schulgesetz zu ergreifen. Dabei geht es wie stets darum, zunächst unter Ausschöpfung aller pädagogischen Maßnahmen die Schülerin oder den Schüler dazu anzuleiten, dass sie oder er den Fehler im Verhalten erkennt. Dabei ist zu bedenken bzw. den Schülerinnen und Schülern zu verdeutlichen, dass sie durch ein umsichtiges Verhalten angesichts der Coronapandemie und die Befolgung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in besonderem Maße auch das Gebot aus § 4 Abs.11 Schulgesetz zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung beachten.

Unmittelbar nach Betreten der Schule werden die Hände gründlich gewaschen oder desinfiziert. In jedem Klassenraum sind Flüssigseife, Waschbecken und Handtuchspender vorhanden. Desinfektionsspender gibt es sowohl in den Klassenräumen als auch in den Fluren.

In allen Klassenräumen und Toilettenanlagen werden Hinweisschilder der BzgA zum Infektionsschutz ausgehängt, die z.B. über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstandsregelung sowie Husten- und Niesetikette informieren.

Die Lehrkraft der ersten Stunde bespricht noch einmal die Hygieneregeln und leitet alle Schüler/innen zur strikten Einhaltung an.

Mehrmals täglich werden die Unterrichtsräume für mehrere Minuten gelüftet; mindestens nach jeder Einheit einer Präsenzveranstaltung.

Die Türen zu den Klassenräumen, die Außentüren der Toiletten und die Flurtüren bleiben nach Möglichkeit geöffnet.

c. Reinigung

Alle Toilettenanlagen sind mit Seife, Desinfektionsmittel und Papierhandtüchern versehen. Sie werden bei Präsenzbetrieb vom Hausmeister am Vormittag einmal kontrolliert und täglich gründlich den aktuellen Anforderungen entsprechend gereinigt.

Alle Handgriffe, Fenstergriffe, Treppenläufe werden täglich mit entsprechenden Reinigungsmitteln gereinigt, ebenso alle Räume der Verwaltung und das Lehrerzimmer. Kopierer und die PC-Armaturen im Lehrerzimmer werden ebenfalls täglich entsprechend gereinigt.

Alle Unterrichtsräume werden rechtzeitig vor einer neuen Nutzung ebenso gereinigt.

4. Umgang mit Lehrkräften und Kindern einer Risikogruppe

Die Betriebsärztin Frau Peinecke gibt nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine Einschätzung (Gefährdungsbeurteilung) ab.

Die Entscheidung, ob und wie die Lehrkraft im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann, trifft die Schulleiterin. Diese Entscheidung wird dem ÖPR zur Kenntnis gegeben. Die Schulleiterin stimmt mit der Lehrkraft die Einsatzmöglichkeiten ab. Der Einsatz der Lehrkraft ist durch den ÖPR (ggf. auch Schwerbehindertenvertretung) mitbestimmungspflichtig. Die Absprachen werden der Lehrkraft schriftlich mitgeteilt.

Eine Risiko-Lehrkraft, die Präsenzunterricht erteilt, hat Anspruch auf eine transparente Schutzwand auf ihrem Pult und ein face-shield. Ihr Unterrichtseinsatz sollte sich möglichst auf eine Kohorte beziehen.

im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gem. § 15 Schulgesetz SH aus wichtigem Grund. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund gem. § 15 Schulgesetz SH liegt dann vor, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund einer ärztlichen Risikoeinschätzung zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.

In der Zeit vom 10. bis 28. August 2020 kann zudem ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Eltern hinsichtlich des Schulbesuchs aus ihrer Sicht Sorgen entwickeln, das Kind dadurch in einen häuslichen Konflikt geraten und eine nachhaltige Störung des Familienfriedens durch eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht abgewendet werden kann.

5. Sonstige Schulveranstaltungen

Für Schulveranstaltungen gelten die Regelungen der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) zu Versammlungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Klassenfahrten

Klassenfahrten sind grundsätzlich möglich, das Land übernimmt für das kommende Jahr aber keine Stornokosten. Eltern beauftragen die Lehrkraft und müssen ggf. die Stornokosten selbst tragen.

Studierende

Bislang gibt es noch keine Informationen der Universität zum schulischen Einsatz von Studierenden in diesem Schuljahr. Der Einsatz von Langzeitpraktikanten (drei, sechs oder zehn Wochen) soll an unserer Schule ermöglicht werden. Von der Betreuung von Assistant teachern, die nur einmal wöchentlich in der Schule sind, sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

6. Monitoring und Dokumentation

a. Es wird eine tägliche Abfrage der Schülerinnen und Schüler über deren Gesundheitszustand und Erkältungssymptome durchgeführt.

b. Zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung werden krankheitsbedingte An- und Abwesenheiten von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schülern erfasst und es wird dokumentiert, in welchen Lerngruppen diese waren.

c. Bei Vorliegen des Verdachts auf eine Erkrankung, bei einer Erkrankung oder einem Tod, die/der durch eine Infektion mit dem Corona Virus hervorgerufen wird, geht unverzüglich über die Schulleitung eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt.

d. Jeder Besucher des Schulgebäudes füllt ein Formular mit seinen Kontaktdaten aus.