Neue Vorgaben für Corona- Schutzmaßnahmen ab 03. April 2022

Corona-Schulinformation 2022 – 010

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Kolleginnen und Kollegen,

kurz vor Beginn der Osterferien soll noch einmal die aktuelle Lage des Pandemiegeschehens betrachtet und der Blick auf die Zeit nach den Ferien gerichtet werden.

Bereits ab 3. April 2022 gelten neue bundesrechtliche Vorgaben für Corona- Schutzmaßnahmen. Daher tritt ab dann auch eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein in Kraft, die beispielsweise die Anordnung einer Maskenpflicht im Wesentlichen nur noch zum Schutz vulnerabler Personen in wenigen Situationen vorsieht.

Sofern nach Infektionsschutzgesetz des Bundes kein Hotspot vorliegt – und das ist für Schleswig-Holstein derzeit nicht der Fall –, erlaubt das Infektionsschutzgesetz in Schulen keine Anordnung der Maskenpflicht mehr. Die derzeit gültige Schulen- Coronaverordnung wird daher mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft treten.

Für den Unterricht nach den Osterferien gibt es somit keine coronabedingten Auflagen wie Masken- oder Testpflicht mehr. Der Hygieneleitfaden gilt zunächst unverändert fort, mit unserer Webseite einzusehen: Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22

Maßnahmen wie das Lüften oder das sorgfältige und häufige Waschen der Hände können noch aufrechterhalten werden. Ob die aktuell noch bestehenden Einschränkungen in den Fächern Sport und Musik (Abstandsgebote und Beschränkung der Sportarten) ebenfalls aufgehoben werden, bewerten und entscheiden wir, sobald auf Bundesebene die für den 4. April 2022 vorgesehene Abstimmung über die Anpassung der fachlichen Empfehlung zu Quarantäneregelungen erfolgt ist und die diesbezüglichen Vorgaben in Schleswig-Holstein entsprechend angepasst sind.

Diese Änderung der Hygienemaßnahmen in Schulen ist vor allem für die Kinder und Jugendlichen von großer Bedeutung, die unter den Veränderungen während der Pandemie und den damit verbundenen Eingriffen in ihre soziale Teilhabe besonders gelitten haben. Wenn die Maskenpflicht in der Gesellschaft insgesamt weitestgehend entfällt (mit Ausnahmen etwa im ÖPNV), muss das ebenso für Kinder und Jugendliche und die Schulen gelten. Entsprechend hebt auch die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) sowie des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) die große Bedeutung dieses Schritts in die Normalität für die Kinder und Jugendlichen hervor

Das ist auch geboten, weil die Zahl der Neuinfektionen aktuell zwar noch auf einem hohen Niveau, aber doch erkennbar rückläufig ist und vor allem auch angesichts der in der Regel milden Krankheitsverläufe das Gesundheitswesen nicht überlastet ist. Dennoch hängen der weitere Verlauf der Pandemie und die damit verbundenen Auswirkungen auf Schulen von dem eigenverantwortlichen, umsichtigen und rücksichtsvollen Handeln jeder und jedes Einzelnen ab. Das beginnt mit umsichtigem Verhalten im privaten Umfeld und kann auch bedeuten, dass man sich in Schule noch freiwillig weiter schützt.

Die Mund-Nasenbedeckung hat sich während der Pandemie als besonders wirksame Schutzmaßnahme erwiesen. Die meisten Schülerinnen und Schüler und am Schulleben Beteiligten haben sich im Laufe der Pandemie an das Tragen der Mund-Nasen- Bedeckungen gewöhnt. Deshalb ist es ab dem 3. April 2022 auch weiterhin möglich, im Rahmen einer persönlichen und freiwilligen Entscheidung zum Selbst- und Fremdschutz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Schulleitungen, Lehrkräfte oder schulische Gremien dürfen allerdings in der Regel keine Empfehlung aussprechen. Insbesondere kann die Schule selbst aus Gründen des Infektionsschutzes keine Maskenpflicht anordnen. Hierfür ist die Schule einerseits nicht zuständig und andererseits fehlt hierfür – wie dargestellt – die infektionsschutzrechtliche Grundlage. Wenn Einzelne allerdings freiwillig eine Maske tragen, weil es dem eigenen Sicherheitsbedürfnis entspricht, ist das natürlich weiterhin möglich. Das verlangt im Schulalltag ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf den Umgang und das Miteinander. Wie bisher auch werden in den Schulen in besonderem Maße gegenseitige Rücksichtnahme und eine verständnisvolle Kommunikation gefordert sein.

Die Rücksichtnahme verlangt es auch, dass alle Personen mit einer akuten Atemwegserkrankung unbedingt bei Symptomen wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) zu Hause bleiben, gegebenenfalls die Hausarztpraxis kontaktieren und sich je nach ärztlicher Einschätzung testen lassen. Der Schnupfenplan ist in dieser Situation besonders bedeutend.

Sind vulnerable oder schwangere Lehrkräfte im Unterricht eingesetzt, so ist der Erlass vom 23. März 2022 zu beachten. Außerdem gilt der Beurlaubungserlass bis auf Weiteres fort. Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch besondere Schutzvorkehrungen benötigen, weil sie selbst einer besonders vulnerablen Gruppe angehören, müssen dies durch ärztliches Attest nachweisen. Die Schule wird dann aufgrund der jeweils individuell erforderlichen Maßnahmen entscheiden, welche Schritte ergriffen werden.

Ab 19. April 2022 besteht weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig zweimal wöchentlich zuhause zu testen. Es empfiehlt sich besonders, dann zu testen, wenn ein Anlass besteht, etwa durch Risikokontakte oder Krankheitssymptome (siehe Schnupfenplan). Mit dieser Strategie, weg vom anlasslosen Testen aller am Schulleben Beteiligter, hin zu einem Testen aus konkretem Grund, folgen wir der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) mit Unterstützung des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) vom 3. März 2022. Ähnlich wie oben bezüglich des Entfallens der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für das Testen, dass Schulen hier nicht eigenständig Vereinbarungen zu einer Fortsetzung der verpflichtenden Teststrategie treffen dürfen. Hierfür fehlt die Rechtsgrundlage.

Bitte tragen Sie auch zum Ende der nun beginnenden Osterferien zu einem sicheren Start in den Unterricht bei, indem Sie sich und Ihre Kinder am letzten Tag der Ferien oder unmittelbar vor Schulbeginn am Dienstagmorgen freiwillig zuhause testen.

Bitte leiten Sie die Corona-Schulinformation auch an die Gremien in Ihrer Schule weiter. Bei Rückfragen schreiben Sie uns gern eine E-Mail an folgende Adresse: corona.bildung@bildungsdienste.landsh.de

Ich wünsche Ihnen allen nach diesen ersten unverändert sehr herausfordernden Monaten des neuen Jahres erholsame Tage während der nun beginnenden Osterpause und dass es Ihnen gelingen möge, ein wenig zur Ruhe zu kommen und neue Kraft zu tanken.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kraft


Zusätzlich weise ich darauf hin, dass das Gesundheitsministerium den Absonderungserlass bis zum 30. April 2022 verlängert hat. Der Erlass ist unter diesem Link veröffentlicht:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220330_absonderungserlass.html