Erlass zur freiwilligen Wiederholung

Erlass zur freiwilligen Wiederholung aufgrund der Coronapandemie im Schuljahr 2020/21

(Stand 1. März 2021)

  1. Schülerinnen und Schülern bzw. Eltern können im Schuljahr 2020/21 einen An- trag auf Wiederholung des Schuljahres stellen. Dies gilt auch in den Jahrgangs- stufen 1 und 2 für einen Antrag auf Verbleib in der Eingangsphase. Im Falle der Wiederholung wird das Schuljahr 2020/21 nicht auf die Dauer des Schulbe- suchs angerechnet.
  2. Der Antrag soll bei der Schule spätestens eine Woche vor dem Termin der zu- ständigen Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz schriftlich eingereicht wer- den.
  3. Die Schule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern ein Angebot für ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Konsequenzen einer Wiederho- lung der Jahrgangsstufe zu unterbreiten. Das Beratungsgespräch soll zeitlich vor der betreffenden Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz durchgeführt wer- den. Ein bereits gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung kann bis zum Ter- min der Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zurückgenommen werden.
  4. Das freiwillige Wiederholen richtet sich nach den Regelungen der jeweils ein- schlägigen Verordnung. Hierzu und auch zu den Bestimmungen zur Möglichkeit der Nichtanmeldung (Abitur) und des Rücktritts von der Prüfung (ESA, MSA) enthält dieser Erlass ab Seite 3 eine Übersicht.
  5. Soweit für die Wiederholung des Schuljahres eine Entscheidung der Klassen- konferenz vorgesehen ist, soll dem Antrag entsprochen werden. Eine Ableh- nung des Antrags kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall ausnahmsweise besondere Gründe gegen eine Wiederholung der Jahrgangsstufe sprechen. Die Schule muss hierzu innerhalb ihres gemäß § 4 SchulG bestehenden gesetzli- chen Auftrags einen überragenden Nachteil für die Entwicklung des Kindes/Ju- gendlichen feststellen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage (ins- besondere zum Wiederholen in der Orientierungs- und Oberstufe).
  6. Eine bereits vor dem 19. März 2021 im Schuljahr 2020/21 für den ESA oder MSA abgelegte und benotete Projektprüfung gilt im Schuljahr 2020/21 nicht als begonnene Prüfung; die betreffenden Schülerinnen und Schüler können von der Rücktrittsregelung zum 19. März 2021 Gebrauch machen. Auch eine im Rahmen des Probeabiturs absolvierte Sprechprüfung im Fach Englisch gilt nicht als begonnene Prüfung.
  7. Die Regelungen zur freiwilligen Wiederholung gelten nicht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen und in Q2 in den Oberstufen, die an Abschlussprüfungen teilnehmen und insoweit nicht fristgerecht von der Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung Gebrauch ge- macht haben. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an Gemeinschafts- schulen, die ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung am Ende der Jahr- gangsstufe 9 durch Versetzung den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erwerben, sowie für Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, die ohne Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss in die dortige Oberstufe versetzt werden.

Alexander Kraft

Schleswig-Holstein
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Grundschule

Tabelle: freiwilliges Wiederholen Grundschule

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